Ein Student aus Rheinland-Pfalz muss im öffentlichen Personennahverkehr eine Maske tragen. Die in der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes enthaltene Maskenpflicht ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz jedenfalls für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Anordnung bis zum 30.11.2022 als voraussichtlich rechtmäßig zu bewerten. Eine Ausnahme davon könne derzeit nicht im vorläufigen Rechtsschutz verlangt werden.
Die Bundesregierung will die Corona-Schutzvorgaben für die kältere Jahreszeit wieder verschärfen. Die am Mittwoch vom Kabinett gebilligten Pläne sehen eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht in Flugzeugen und Fernzügen vor. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren und Personal sollen auch medizinische Masken tragen können. In Kliniken und Pflegeheimen soll Maskenpflicht gelten; dort soll man vor dem Zutritt auch einen negativen Corona-Test nachweisen müssen.
In einer Bußgeldsache wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung 2020 hatte das Oberlandesgericht Hamm die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht bestätigt, die Sache aber wegen ungenügender Feststellungen zurückverwiesen. Nun hat das Amtsgericht Paderborn weitgehend erneut zu den im ersten Verfahren verhängten Geldbußen verurteilt.
Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann", genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. Dies stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe klar und hob mit Beschluss vom 25.04.20222 die Verurteilung einer Frau zu einer Geldbuße auf (Az.: 2 Rb 37 Ss 25/22).
In Niedersachsen müssen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen auch weiterhin Masken getragen werden. Dies geht aus einem am Freitag ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hervor. Der Antrag eines Diskothekenbetreibers aus Osnabrück auf vorläufige Außervollzugsetzung der entsprechenden Neuregelung in der Corona-Verordnung des Landes bleibt damit erfolglos.
Bevor die KI-Verordnung demnächst im Amtsblatt der EU verkündet wird, tobte ein Sturm der Kritik. Die Sturmböen versuchten überall zu verfangen: Getrieben durch Angst. Ein Musterbeispiel für schlechte Rechtsetzung. Ein innovationsfeindliches Verbotsgesetz. Im Auge des Sturms wurde schon das Ende der KI in Europa postuliert. In das nachlassende Sturmrauschen mischen sich Wolkenlücken, die andere Perspektiven eröffnen. Die Einflüsse von Regulierung auf Innovationen sind ins Verhältnis zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Nutzung von KI zu setzen.
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